BAG - Urteil vom 13.06.1990
7 AZR 309/89
Normen:
BErzGG § 21 Abs. 1, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 06.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 46/88
LAG Niedersachsen, vom 19.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1293/88

Arbeitsverhältnis: Befristung - Vertretung wegen Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 13.06.1990 - Aktenzeichen 7 AZR 309/89

DRsp Nr. 2002/14874

Arbeitsverhältnis: Befristung - Vertretung wegen Erziehungsurlaubs

1. Nach § 21 Abs. 1 BErzGG liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigt, vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder für die Dauer eines zu Recht verlangten Erziehungsurlaubs oder für beide Zeiten zusammen oder für Teile davon einstellt. 2. Nach § 21 Abs. 3 BErzGG muß die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. 3. Für die Anerkennung eines Vertretungsfalles als Befristungsgrund ist es erforderlich, daß durch den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters ein als vorübergehend anzusehender Bedarf an der Beschäftigung eines Arbeitnehmers entsteht und daß dieser Arbeitnehmer gerade wegen dieses Bedarfs eingestellt wird.

Normenkette:

BErzGG § 21 Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen vereinbarte befristete Arbeitsverhältnis über den 31. Januar 1988 hinaus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte beschäftigte die im Jahre 1961 geborene Klägerin aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge seit dem 15. Oktober 1985 im Arbeitsamt O als Hilfsbearbeiterin für Kindergeld.