BAG - Urteil vom 26.08.1998
7 AZR 257/97
Normen:
BayFraktG Art. 1 Abs. 2 ; BGB § 620 Abs. 1 ; BV Art. 13 Abs. 2 ; GG Art. 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 416
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 582/96
ArbG München, vom 03.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12034/94

Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Landtagsfraktion

BAG, Urteil vom 26.08.1998 - Aktenzeichen 7 AZR 257/97

DRsp Nr. 2002/14817

Arbeitsverhältnis: Befristung - Wissenschaftliche Mitarbeiter einer Landtagsfraktion

Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Parlamentsfraktion kann zur Sicherung der verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit der freien Mandatsausübung sachlich gerechtfertigt sein.

Normenkette:

BayFraktG Art. 1 Abs. 2 ; BGB § 620 Abs. 1 ; BV Art. 13 Abs. 2 ; GG Art. 38 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war ab dem 1. März 1992 bei der Fraktion "Die Grünen" im 12. Bayerischen Landtag für die Dauer der Legislaturperiode als Frauenreferentin tätig. Das Arbeitsverhältnis sollte drei Monate nach Ablauf der 12. Legislaturperiode, am 15. Januar 1995, enden. Die Klägerin wird seitdem von der Fraktion "Bündnis 90/Die Grünen" im 13. Bayerischen Landtag vorbehaltlich eines bestehenden Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Auch dieser Vertrag enthält eine Befristung, wonach das Arbeitsverhältnis drei Monate nach dem Ende der 13. Legislaturperiode, am 13. Dezember 1998 oder drei Monate nach dem Erlöschen des Fraktionsstatus endet.