BAG - Urteil vom 03.10.1984
7 AZR 132/83
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 47, 44
AP Nr. 88 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
DB 1985, 2151
EzA § 620 BGB Nr. 73
EzB BGB § 620 Nr. 3
MDR 1985, 961
PersV 1991, 191
Vorinstanzen:
I. ArbG Freiburg - Urteil vom 07.10.1982 - 1 Ca 326/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.01.1983 - 8 Sa 129/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Befristung aus sozialen Gründen

BAG, Urteil vom 03.10.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 132/83

DRsp Nr. 2008/11290

Arbeitsverhältnis: Befristung aus sozialen Gründen

»Wird ein Arbeitsvertrag aus sozialen Gründen abgeschlossen um dem Arbeitnehmer nach dem Abschluß seiner Ausbildung bei der Überwindung von Übergangsschwierigkeiten zu helfen, so kann dies die Befristung eines solchen Vertrages sachlich rechtfertigen. Voraussetzung ist jedoch, daß gerade die sozialen Belange des Arbeitnehmers und nicht die Interessen des Betriebes oder der Dienststelle auf seiten des Arbeitgebers im Vordergrund der Überlegungen gestanden haben und für den Abschluß des Arbeitsvertrages ausschlaggebend gewesen sind. Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ;

Tatbestand: