LAG Brandenburg - Urteil vom 03.11.1998
2 Sa 443/98
Normen:
BeschFG § 1 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ; BGB § 620 ;
Fundstellen:
AiB Telegramm 1999, 38
AuR 1999, 316
BB 1999, 1386
EzBAT SR 2y BAT Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 Nr. 10
LAGE § 1 BeschFG 1985/1996 Nr. 22
ZTR 1999, 380
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam - Urteil vom 25. März 1998 - 7 (5) Ca 4785/97,

Arbeitsverhältnis: Befristung im Anschluss an unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis

LAG Brandenburg, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 443/98

DRsp Nr. 2002/16808

Arbeitsverhältnis: Befristung im Anschluss an unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis

»1. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ist im Anschluss an ein nicht wirksam befristetes Arbeitsverhältnis wegen fehlendem sachlichen Grund nach dessen Abs. 3 unzulässig. 2. Eine gerichtliche Überprüfung auch dieses vorletzten befristeten Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende dieses Vertrages aber noch vor Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG 1996 Klage erhebt.«

Normenkette:

BeschFG § 1 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 ; BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach mehrfacher Befristung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten im - (im folgenden: seit dem 01. April 1994 zunächst als Sachbearbeiterin in der Liegenschaftsverwaltung und seit der Jahreswende 1994/1995 im Arbeitsgebiet 3.2.C als Sachbearbeiterin in der Zentralen Überprüfung von Bescheiden nach dem Vermögensgesetz nach der Tätigkeitsdarstellung vom 21.12.1994 und der Tätigkeitsbewertung vom 18.01.1995 (vgl. dazu Bl. 21 bis 24 d. A.) tätig.