BAG - Urteil vom 28.05.1986
7 AZR 581/84
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 3, Abs. 5 ; BGB § 620 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 52, 122
AP Nr. 101 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
EzA § 620 BGB Nr. 80
EzB BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 25
NZA 1986, 820
Vorinstanzen:
I. ArbG Berlin - Urteil vom 06.03.1984 - 17 Ca 154/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Berlin - Urteil vom 21.08.1984 - 11 Sa 45/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Befristung im Rahmen von Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer

BAG, Urteil vom 28.05.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 581/84

DRsp Nr. 2007/24794

Arbeitsverhältnis: Befristung im Rahmen von "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer"

»1. Ist in einem Rechtsstreit sowohl der Rechtsstatus eines Mitarbeiters als auch die Wirksamkeit von Befristungen eines etwaigen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig, kann das Landesarbeitsgericht einheitlich über beide Teil-Streitgegenstände entscheiden und die Revisionszulassung wirksam auf den Befristungsrechtsstreit beschränken. 2. Bei den im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit durchgeführten "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und sozialen Eingliederung junger Ausländer" (MBSE) handelt es sich für den einzelnen Maßnahmeträger um die Wahrnehmung von jeweils befristet (= kursjahrbezogen) übertragenen sozialstaatlichen Sonderaufgaben von begrenzter Dauer. 3. Der projektbedingte personelle Mehrbedarf stellt wegen der weitgehend durch die Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für den einzelnen Maßnahmeträger bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer MBSE-Maßnahmen einen sachlichen Grund dar, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer (z.B. Lehrkräfte oder Sozialpädagogen) für die Dauer des jeweiligen Kursjahres zu befristen.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 3, Abs. 5 ; BGB § 620 Abs. 1 ;

Tatbestand: