BAG - Urteil vom 12.12.1984
7 AZR 204/83
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 ; HochSchG (Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen) Rheinland-Pfalz § 53 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 85 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag
EzB BGB § 620 Nr. 4
Vorinstanzen:
I. ArbG Mainz - Urteil vom 30.06.1982 - 3 Ca 617/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.1983 - 2 Sa 952/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Befristung, Wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule

BAG, Urteil vom 12.12.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 204/83

DRsp Nr. 2008/11283

Arbeitsverhältnis: Befristung, Wissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Hochschule

»Bei einem staatlich subventionierten Arbeitsverhältnis mit wissenschaftlichem Fort- und Weiterbildungscharakter (hier: bezahlte Freistellung eines an der Universität beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters für eigene wissenschaftliche Arbeiten in Höhe von ca 1/3 der Arbeitszeit) stellt die - nach Beendigung des Promotionsverfahrens - zu Zwecken der Stellensuche gewährte "soziale Auslauffrist" einen sachlichen Grund für den Abschluß eine befristeten Arbeitsvertrages dar.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 ; HochSchG (Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen) Rheinland-Pfalz § 53 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1939 geborene Kläger erwarb auf dem zweiten Bildungsweg die Hochschulreife und studierte von 1966 bis 1971 Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Wirtschaftspädagogik. Nach Ablegung des Examens als Diplom-Handelslehrer (21. Mai 1971) betätigte er sich am pädagogischen Institut der Johannes- Gutenberg-Universität in Mainz bei Lehrveranstaltungen und traf Vorbereitungen für seine Promotion.