BAG - Urteil vom 15.07.1992
7 AZR 337/91
Normen:
BBiG § 5 Abs. 1 ; BGB §125 Satz 1 §§ 133 157 177 Abs. 1 § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ; GO NW § 54 Abs. 3 § 56 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 204/91
ArbG Wesel, vom 07.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1758/90

Arbeitsverhältnis: Begründung - mündlichen Einstellungszusage - Treu und Glauben

BAG, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 337/91

DRsp Nr. 2002/7681

Arbeitsverhältnis: Begründung - mündlichen Einstellungszusage - Treu und Glauben

Die Parteien müssen es grundsätzlich hinnehmen, daß Verstöße gegen konstitutive gesetzliche Formvorschriften nach § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen. Eine auf Einzelfallgerechtigkeit gestützte Durchbrechung des gesetzlichen Formzwanges kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Es reicht nicht aus, daß die Nichtigkeit einen Vertragsteil hart trifft. Vielmehr muß das Ergebnis schlechthin untragbar sein. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn sich ein Vertragspartner im Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit eines fehlerhaft geschlossenen Vertrages eine Existenz aufgebaut hat, deren Vernichtung bei Unwirksamkeit dieses Vertrages droht. § 242 BGB dient aber nicht dazu, einem Vertragspartner durch Nichtbeachtung von Formvorschriften eine ansonsten nicht zu erlangende Existenz zu verschaffen.

Normenkette:

BBiG § 5 Abs. 1 ; BGB §125 Satz 1 §§ 133 157 177 Abs. 1 § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ; GO NW § 54 Abs. 3 § 56 Abs. 1 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aufgrund einer mündlichen Zusage ihres Gemeindedirektors verpflichtet ist, der Klägerin den Abschluß eines Anstellungsvertrages als Bürohelferin anzubieten.