LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.07.1991
15 Sa 540/91
Normen:
BGB §§ 242 276 611a ;
Fundstellen:
DB 1991, 2244
LAGE § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6154/90

Arbeitsverhältnis: Begründung - vorvertragliche Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über geschlechtsspezifische Eignung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.1991 - Aktenzeichen 15 Sa 540/91

DRsp Nr. 2002/8889

Arbeitsverhältnis: Begründung - vorvertragliche Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über geschlechtsspezifische Eignung

Ein(e) Bewerber(in) kann grundsätzlich nicht aus der geschlechtsneutralen Ausschreibung einer Stelle schließen, daß er (sie) auch im Hinblick auf sein (ihr) Geschlecht für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist. Er (sie) hat insoweit selbst die Geeignetheit zu prüfen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet darüber aufzuklären, daß er einen Mann (eine Frau) als für die ausgeschriebene Stelle geeigneter ansieht als eine Frau (einen Mann).

Normenkette:

BGB §§ 242 276 611a ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 28.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6154/90
Fundstellen
DB 1991, 2244
LAGE § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 1