LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.12.2013
10 Sa 239/13
Normen:
BGB § 242; ZPO § 256 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 5
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3880/12

Arbeitsverhältnis eines Fitnesstrainers und Servicebetreuers bei Eingliederung in den Betriebsablauf eines Fitness-Centers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 239/13

DRsp Nr. 2014/2483

Arbeitsverhältnis eines Fitnesstrainers und Servicebetreuers bei Eingliederung in den Betriebsablauf eines Fitness-Centers

Ein Fitnesstrainer und Servicebetreuer, der im Rahmen seiner Tätigkeit in die Betriebsorganisation eines Fitness-Centers eingegliedert ist, ist kein freier Mitarbeiter, sondern Arbeitnehmer.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013, Az. 4 Ca 3880/12, wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 01.11.2007 zumindest bis zum 31.07.2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; ZPO § 256 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers.

Die Beklagte betreibt in einer Ortsgemeinde im Westerwald ein Fitness-Center in der Rechtsform einer Limited Liability Company nach englischem Recht. Der Kläger (geb. 1980, verh., zwei Kinder) war in diesem Fitness-Center zunächst beim vorherigen Inhaber - seit 01.11.2007 bei dem Beklagten - als Fitnesstrainer und Servicebetreuer tätig. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen.