VGH Hessen - Beschluss vom 07.11.2018
10 B 1900/18
Normen:
SGB IX a.F. § 88 Abs. 3; SGB IX § 171 Abs. 4; SGB IX § 171 Abs. 3; SGB IX a.F. § 88 Abs. 4;
Fundstellen:
AuR 2019, 46
DÖV 2019, 203
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 3164/18

Arbeitsverhältnis; Integrationsamt; Kündigung; Rechtsschutzinteresse; schwerbehinderter Arbeitnehmer; Zustimmung

VGH Hessen, Beschluss vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 10 B 1900/18

DRsp Nr. 2018/17915

Arbeitsverhältnis; Integrationsamt; Kündigung; Rechtsschutzinteresse; schwerbehinderter Arbeitnehmer; Zustimmung

Für ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil eine vorläufige Entscheidung dem Arbeitnehmer keine Vorteile im Kündigungsschutzprozess vermittelt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2018 - 11 L 3164/18.F - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 88 Abs. 3; SGB IX § 171 Abs. 4; SGB IX § 171 Abs. 3; SGB IX a.F. § 88 Abs. 4;

Gründe