BAG - Urteil vom 15.09.1954
1 AZR 154/54
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG (1952) § 66 Abs. 1 ; KSchG (1951) § 13 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 66 BetrVG
BAGE 1, 80
DB 1955, 196
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 01.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LA 717/53

Arbeitsverhältnis: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Unterlassene Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 15.09.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 154/54

DRsp Nr. 2007/23185

Arbeitsverhältnis: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, Unterlassene Betriebsratsanhörung

Der Arbeitgeber, der seiner Pflicht, den Betriebsrat vor der Kündigung anzuhören (§ 66 Abs. 1 BetrVG), rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft zuwiderhandelt, verwirkt die Berufung auf Gründe, die die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 13 Abs. 2 oder 3 KSchG rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG (1952) § 66 Abs. 1 ; KSchG (1951) § 13 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten, die etwa 160 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 10. Januar 1952 als Betriebstischler beschäftigt. Er war zuletzt Mitglied des Betriebsrats. Am 30. Juli 1953 kündigte die Beklagte ihm zum 15. August 1953. Um diese Zeit herum löste sie die Betriebstischlerei auf.

Der Kläger hält die Kündigung für unzulässig, weil die Beklagte entgegen § 66 Abs. 1 BetrVG den Betriebsrat nicht zuvor gehört habe und entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht in eine andere Betriebsabteilung übernommen habe. Er verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte behauptet, ihre Kündigungsabsicht dem Betriebsratsvorsitzenden S. mitgeteilt zu haben; die Übernahme des Klägers in eine andere Betriebsabteilung sei nicht möglich.