LAG Berlin - Urteil vom 28.10.1985
9 Sa 71/85
Normen:
BGB § 339 ; UWG § 317 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 1/85

Arbeitsverhältnis: Nebenpflicht der Geheimhaltung - Vertragsstrafe

LAG Berlin, Urteil vom 28.10.1985 - Aktenzeichen 9 Sa 71/85

DRsp Nr. 2000/3959

Arbeitsverhältnis: Nebenpflicht der Geheimhaltung - Vertragsstrafe

1. Einzelvertraglich kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren hat. 2. Die Verbindlichkeit einer solchen Geheimhaltungsklausel hängt nicht von der Zusage einer Entschädigung ab.

Normenkette:

BGB § 339 ; UWG § 317 ;

Tatbestand:

Im Jahre 1983 trat der Kläger als technischer Leiter in die Dienste der Beklagten. Nachdem die Parteien im Oktober 1983 das Arbeitsverhältnis einverständlich beendet hatten und der Kläger neben dem jetzigen Alleingeschäftsführer der Beklagten zum Geschäftsführer bestellt worden war, entschloß sich die Beklagte, die betriebliche Umorganisation wieder rückgängig zu machen. In der Folgezeit war der Kläger bei der Beklagten wiederum mit der technischen Gesamtleitung betraut, und zwar mit Wirkung vom 1. Januar 1984. Entsprechend dem von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag vom 6. Januar 1984 erhielt der Kläger ein Jahresgehalt von 100.000,-- DM. In dem genannten Vertrag heißt es unter anderem:

"§ 8

Geheimhaltung

1. Der Angestellte ist verpflichtet, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle betriebsinternen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.