LAG München vom 20.09.1985
4 Sa 350/85
Normen:
BGB §§ 134 § 615 Satz 1 § 616 Abs. 1 § 620 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Fundstellen:
BB 1986, 1577

Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen objektiver Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsrechtes

LAG München, vom 20.09.1985 - Aktenzeichen 4 Sa 350/85

DRsp Nr. 1996/19009

Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen objektiver Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsrechtes

Eine Vereinbarung des Inhalts, dass sich der Arbeitnehmer täglich für drei Stunden zur Arbeitsleistung bereithalten muss, dass er aber keinen Anspruch auf Beschäftigung mit einer bestimmten Mindeststundenzahl hat und dass schließlich nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden, ist wegen objektiver Umgehung zwingender Vorschriften des Kündigungsrechts (§§ 2, 1 Abs. 2 KSchG, § 626 BGB) gem. § 134 BGB nichtig.

Normenkette:

BGB §§ 134 § 615 Satz 1 § 616 Abs. 1 § 620 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ;
Fundstellen
BB 1986, 1577