BAG - Urteil vom 25.03.1976
2 AZR 163/75
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 § 33 Abs. 2 § 103 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 54
AP Nr. 6 zu § 103 BetrVG 1972
ARST 1976, 147
BB 1976, 932
DB 1976, 1337
EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12
NJW 1976, 2180
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.01.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1101/74

Arbeitsverhältnis: Ordentliche Kündigung aller Betriebsratsmitglieder, Anhörungspflicht, Zustimmungsverfahren

BAG, Urteil vom 25.03.1976 - Aktenzeichen 2 AZR 163/75

DRsp Nr. 2007/24848

Arbeitsverhältnis: Ordentliche Kündigung aller Betriebsratsmitglieder, Anhörungspflicht, Zustimmungsverfahren

»1. Auch wenn der Arbeitgeber allen Mitgliedern des Betriebsrates aus demselben Anlaß nach § 626 BGB außerordentlich kündigen will und keine Ersatzmitglieder vorhanden sind, die nachrücken könnten, muß er, solange ein beschlußfähiger Betriebsrat (§ 33 Abs. 2 BetrVG) besteht, vor Ausspruch der Kündigung zunächst beim Betriebsrat gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen beantragen. 2. Unterläßt es der Arbeitgeber, das auch in diesem Falle erforderliche Zustimmungsverfahren einzuleiten, dann sind die von ihm ausgesprochenen Kündigungen nach § 15 Abs. 1 KSchG unzulässig. 3. Nach § 25 Abs. 1 BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen wird.«

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 § 33 Abs. 2 § 103 Abs. 1 ; KSchG § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 16.01.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1101/74
Fundstellen
BAGE 28, 54
AP Nr. 6 zu § 103 BetrVG 1972
ARST 1976, 147
BB 1976, 932
DB 1976, 1337
EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 12
NJW 1976, 2180