LAG Düsseldorf, vom 16.01.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1101/74
Arbeitsverhältnis: Ordentliche Kündigung aller Betriebsratsmitglieder, Anhörungspflicht, Zustimmungsverfahren
BAG, Urteil vom 25.03.1976 - Aktenzeichen 2 AZR 163/75
DRsp Nr. 2007/24848
Arbeitsverhältnis: Ordentliche Kündigung aller Betriebsratsmitglieder, Anhörungspflicht, Zustimmungsverfahren
»1. Auch wenn der Arbeitgeber allen Mitgliedern des Betriebsrates aus demselben Anlaß nach § 626BGB außerordentlich kündigen will und keine Ersatzmitglieder vorhanden sind, die nachrücken könnten, muß er, solange ein beschlußfähiger Betriebsrat (§ 33 Abs. 2BetrVG) besteht, vor Ausspruch der Kündigung zunächst beim Betriebsrat gemäß § 103 Abs. 1BetrVG die Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen beantragen.2. Unterläßt es der Arbeitgeber, das auch in diesem Falle erforderliche Zustimmungsverfahren einzuleiten, dann sind die von ihm ausgesprochenen Kündigungen nach § 15 Abs. 1KSchG unzulässig.3. Nach § 25 Abs. 1BetrVG zeitweilig verhindert oder jedenfalls von der Abstimmung über die vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist jeweils nur dasjenige Mitglied des Betriebsrats, das durch die ihm gegenüber beabsichtigte Kündigung unmittelbar betroffen wird.«