LAG Köln - Urteil vom 24.05.1996
4 Sa 242/96
Normen:
BGB § 611 - Persönlichkeitsrecht; GG Art 2 Abs. 1 ; ZPO § 373 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3660/95

Arbeitsverhältnis: Persönlichkeitsrecht der Vertragsparteien - Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 24.05.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 242/96

DRsp Nr. 2001/6037

Arbeitsverhältnis: Persönlichkeitsrecht der Vertragsparteien - Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

1. Das heimliche Mithörenlassen von Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist im allgemeinen unzulässig. Es verletzt das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Auf diese weise erlangte Beweismittel dürfen nicht verwertet werden. 2. Wer jemanden mithören lassen will, hat seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren. Dieser ist nicht gehalten, sich seinerseits vorsorglich zu vergewissern, dass niemand mithört. 3. Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet nicht die Vernehmung des heimlich mithörenden Zeugen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die ihn hat mithören lassen, keinen gewichtigen Grund dafür hatte, dieses heimlich zur tun.

Normenkette:

BGB § 611 - Persönlichkeitsrecht; GG Art 2 Abs. 1 ; ZPO § 373 ;

Hinweise: