BAG - Urteil vom 30.11.1984
7 AZR 511/83
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 ; HG (Hochschulgesetz) Niedersachsen § 46 Abs. 2 § 58 Abs. 5 ; HRG § 36 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BAGE 47, 275
AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten
ZfA 1985, 580
Vorinstanzen:
I. ArbG Hannover - Urteil vom 15.09.1982 - 6 Ca 186/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.08.1983 - 6 Sa 143/82, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Rechtsstellung von Verwaltern einer Professorenstelle

BAG, Urteil vom 30.11.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 511/83

DRsp Nr. 2008/11285

Arbeitsverhältnis: Rechtsstellung von Verwaltern einer Professorenstelle

»Soweit die Hochschulgesetze der Länder nichts anderes bestimmen, stehen Verwalter einer Professorenstelle jedenfalls dann in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn es durch eine einseitige Maßnahme begründet worden und im wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 ; HG (Hochschulgesetz) Niedersachsen § 46 Abs. 2 § 58 Abs. 5 ; HRG § 36 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Rechtsverhältnis des Klägers als Verwalter der Stelle eines Professors an der Universität Osnabrück entgegen einer Befristung über den 31. März 1982 hinaus fortbesteht.

Der 1936 geborene Kläger ist seit 1967 Dipl.-Ingenieur auf dem Gebiet des Hüttenwesens. Von 1967 bis 1971 arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität Berlin und promovierte 1971 zum Dr. Ing. Anschließend war er bis 1977 Assistenz-Professor am Fachbereich Werkstoffwissenschaften der Technischen Universität Berlin.