LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.1994
3 (5) Sa 92/94
Normen:
AAB-Bund (Allgemeine Arbeitsbedingungen) § 5 Abs. 1 § 10 Abs. 1 §§ 11 34 Abs. 3 ; BetrVG § 77 Abs. 4, Abs. 6 ; BGB §§ 315 611 Abs. 1 § 612 ; VergRL-Bund (Vertrag über Vergütungsregelungen) § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 11778/93

Arbeitsverhältnis: Regelungsinhalte einer nicht zwingenden kollektiven Regelung bzw. Betriebsvereinbarung werden nicht Bestandteil

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.1994 - Aktenzeichen 3 (5) Sa 92/94

DRsp Nr. 2002/7831

Arbeitsverhältnis: Regelungsinhalte einer nicht zwingenden kollektiven Regelung bzw. Betriebsvereinbarung werden nicht Bestandteil

1. Ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Vergütungsrichtlinien gekündigt, so tritt keine Nachwirkung ein, weil "Vergütungstabellen" keine Angelegenheit des § 76 Abs. 6 BetrVG sind. 2. Ist in den Allgemeinen Arbeitsbedingungen geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden beträgt, und sind tatsächlich 40 Stunden geleistet worden, so handelt es sich dabei um Überstunden. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich für diese Überstunden setzt voraus, dass tatsächlich in jeder Kalenderwoche des streitbefangenen Zeitraums 40 Arbeitsstunden geleistet worden sind. Es genügt nicht das Vorhandensein von Umständen, die trotz Nichtleistung der Arbeit den Lohnanspruch erhalten.

Normenkette: