BAG - Urteil vom 22.02.1984
7 AZR 435/82
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 § 779 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BAGE 45, 160
AP Nr. 80 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
ARST 1984, 123
DB 1984, 1834
EzA § 620 BGB Nr. 69
EzBAT SR 2y BAT Nr. 20
MDR 1984, 700
NZA 1984, 34
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.05.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 637/81
LAG Hamburg, vom 03.08.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 76/82

Arbeitsverhältnis: Sachgründe bei einer vergleichsweisen Befristung

BAG, Urteil vom 22.02.1984 - Aktenzeichen 7 AZR 435/82

DRsp Nr. 2008/11310

Arbeitsverhältnis: Sachgründe bei einer vergleichsweisen Befristung

»Wird die Befristung des Arbeitsvertrags in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich vereinbart, so bedarf es keines weiteren sachlichen Grundes für die Befristung und ihre Dauer.«

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 § 779 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Dezember 1981 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht, im besonderen, ob eine am 9. Dezember 1980 zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf das Ende des Jahres 1981 wirksam ist.

Der Kläger wurde von der Beklagten mit Wirkung ab 31. März 1980 zunächst als Redakteur im Lokalressort mit dem Schwerpunkt "Gerichtsreportage" auf Honorarbasis beschäftigt. Im Juli 1980 wurde er zum Ersatzmitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats gewählt, dem er zwischenzeitlich als ordentliches Mitglied angehörte.