BAG - Urteil vom 29.01.1987
2 AZR 109/86
Normen:
BGB § 242 § 620 Abs. 1 ; BMTV Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie § 2 ; KSchG § 1 § 22 ; TVG § 1 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit
ARST 1987, 161
AuR 1988, 258
EzA § 620 BGB Nr. 87
EzBAT SR 2y BAT Nr. 27
NZA 1987, 627
SAE 1988, 75
Vorinstanzen:
I. ArbG Rheine - Urteil vom 19.06.1985 - 2 Ca 412/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Hamm - Urteil vom 15.11.1985 - 16 Sa 1341/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Saisonarbeit, Befristung, Anspruch auf Wiedereinstellung

BAG, Urteil vom 29.01.1987 - Aktenzeichen 2 AZR 109/86

DRsp Nr. 2007/24599

Arbeitsverhältnis: Saisonarbeit, Befristung, Anspruch auf Wiedereinstellung

»1. Auch die wiederholte Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Saisonarbeiter kann sachlich gerechtfertigt sein. 2. Der Arbeitnehmer kann aber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben. Ein Vertrauenstatbestand liegt vor, wenn Jahr für Jahr alle Arbeitnehmer in der Saison wiedereingestellt werden, die dies verlangen, der Arbeitgeber den Beginn der Saison ohne Vorbehalt am Schwarzen Brett bekannt gibt und sogar Arbeitnehmer neu einstellt.«

Normenkette:

BGB § 242 § 620 Abs. 1 ; BMTV Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie § 2 ; KSchG § 1 § 22 ; TVG § 1 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung, aufgrund derer das in der Vergangenheit jeweils begründete Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Saison begrenzt wurde. Hilfsweise begehrt der Kläger seine Wiedereinstellung für die Zeit ab dem 11. Februar 1985.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1974 jeweils aufgrund saisonbefristeter Arbeitsverträge als Arbeiter in der Speiseeisproduktion beschäftigt. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 1. Februar 1984 einen Arbeitsvertrag, in dem u.a. folgendes vereinbart wurde:

"§ 1 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses