BAG - Urteil vom 26.04.1990
8 AZR 581/89
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
I. ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.06.1988 - 13 Ca 542/87, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.07.1989 - 15 Sa 1374/88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Überleitung auf einen neuen Arbeitgeber - Änderungskündigung: Nachwirkender Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglied

BAG, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 581/89

DRsp Nr. 2007/24544

Arbeitsverhältnis: Überleitung auf einen neuen Arbeitgeber - Änderungskündigung: Nachwirkender Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglied

1. Unabhängig von § 613a BGB kann ein Arbeitsverhältnis kraft Vereinbarung im Wege eines dreiseitigen Rechtsgeschäfts zwischen Arbeitnehmer, altem Arbeitgeber und neuem Arbeitgeber auf den letzteren übergeleitet werden. 2. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit unzulässig; dies gilt auch für eine ordentliche Änderungskündigung.

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung des Army and Air Force Exchange Service, Europe (AAFES), der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika vom 27. November 1987. Diese unterhält in Frankfurt eine Autoreparaturwerkstatt, die bis zum 1. Juni 1987 nicht vom AAFES selbst, sondern von verschiedenen Privatunternehmern betrieben wurde, mit denen sog. Konzessionsverträge nach dem Recht des District of Columbia der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen worden waren.