BVerfG - Beschluß vom 08.01.1998
1 BvR 390/96
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 1998, 418
VIZ 1999, 46
Vorinstanzen:
I. LAG Chemnitz - Urteil vom 06.07.1993 - 5 Sa 141/92 - LAGE § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 4,
BAG, vom 07.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 828/93

Arbeitsverhältnis: Übernahme eines Arbeitnehmers aus dem öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR - Verwendung eines Personalfragebogens

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 390/96

DRsp Nr. 2002/14679

Arbeitsverhältnis: Übernahme eines Arbeitnehmers aus dem öffentlichen Dienst der ehemaligen DDR - Verwendung eines Personalfragebogens

1. Durch die Verwendung eines Fragebogens, der im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung im Schuldienst Fragen nach Tätigkeiten oder Kontakten zum Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik enthält, wird in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen. Jedoch ist der Eingriff zum Schutz höherrangiger Güter grundsätzlich gerechtfertigt.2. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich zu einer wahrheitsgemäßen Beantwortung des Fragebogens verpflichtet.3. Eine unverhältnismäßige und unzulässige Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen stellen jedoch Fragen dar, die zeitlich weit zurückliegende Umstände betreffen, da diese als Indiz für eine mangelnde Eignung regelmäßig nicht mehr taugen, es sei denn, die Bedeutung der Umstände ist wesentlich für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des im Freistaat Sachsen verwendeten Personalfragebogens zur Überprüfung des aus der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen pädagogischen Personals.