LAG Hamm - Urteil vom 05.12.2003
7 Sa 1083/03
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Ziffer 8, 9 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 254
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6866/02

Arbeitsverhältnis, unternehmerisches Risiko, Abschlagszahlung, Vorschussleistung, Kontokorrentverhältnis, erfolgsabhängige Vergütung, Verjährung

LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 1083/03

DRsp Nr. 2004/1274

Arbeitsverhältnis, unternehmerisches Risiko, Abschlagszahlung, Vorschussleistung, Kontokorrentverhältnis, erfolgsabhängige Vergütung, Verjährung

»1. Leistet der Arbeitgeber auf eine erfolgsabhängige Vergütung Abschlagszahlungen oder Vorschüsse, so unterliegt sein Anspruch auf Rückgewähr der nicht verdienten Vergütung der kurzen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Ziffer 8/9 BGB a. F.. 2. Die Grundsätze des Kontokorrentverhältnisses finden keine Anwendung auf die vom Ergebnis des Geschäftsjahres abhängige erfolgsabhängige Vergütung. 3. Verpflichtet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, im Rahmen der erfolgsabhängigen Vergütung auch Verluste zu tragen die dadurch entstehen, dass vom Arbeitgeber veranlasste Personal- und Sachkosten nicht verdient werden, so ist diese Entgeltvereinbarung wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten rechtsunwirksam.«

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1 Ziffer 8, 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin gegenüber denjenigen Verlust auszugleichen, der ihr in den Jahren 1994 bis 1998 in der Bezirksstelle P2x-xxxxx entstanden ist.