LAG Berlin - Beschluss vom 19.08.2003
17 Ta 6063/03
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 77 Ca 829/03

Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer - Streitwert

LAG Berlin, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 17 Ta 6063/03

DRsp Nr. 2003/12066

Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer - Streitwert

»Bei der Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG ist auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Dabei ist es ohne Belang, ob der Arbeitsvertrag vor Begin des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde und wann die einzuhaltende Kündigungsfrist endet.«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes für die Kündigungsschutzklage gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu Recht in Höhe zweier Bruttomonatsverdienste festgesetzt, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt der streitbefangenen Kündigung länger als sechs Monate und kürzer als ein Jahr bestand.