BAG - Urteil vom 29.09.1994
8 AZR 472/92
Normen:
EinigungsV Art. 13 Art. 20 Abs. 2, Anlage I Kap. XIX A III Nr 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 01.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 5/92
ArbG Berlin, vom 01.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 13617/90

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

BAG, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 8 AZR 472/92

DRsp Nr. 2002/7658

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

Zum Weiterbeschäftigungsanspruch wegen Abwicklung nach dem Einigungsvertrag.

Normenkette:

EinigungsV Art. 13 Art. 20 Abs. 2, Anlage I Kap. XIX A III Nr 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) ab dem 1. Januar 1991 geruht und über den 30. Juni 1991 hinaus fortbestanden hat.

Die im Zeitpunkt der Klageerhebung 49jährige Klägerin war seit dem 26. November 1964 bei dem Ministerium für Handel und Versorgung der ehemaligen DDR beschäftigt. Nachdem dieses Ministerium durch Beschluß des Ministerrates der DDR vom 30. Mai 1990 aufgelöst und als Ministerium für Handel und Tourismus (MHT) fortgeführt wurde, wurde die Klägerin seit 1. Juli 1990 beim MHT beschäftigt. Sie war zuletzt als Referentin für Preispolitik im Referat I A 3 tätig.

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. September 1990 mit, daß mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen