BAG - Urteil vom 09.06.1993
8 AZR 535/92
Normen:
EinigungsV Art. 13 Art. 20 Abs. 2, Anlage I Kap. XIX A III Nr 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 30.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 41/92
ArbG Berlin, vom 12.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 18443/91

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

BAG, Urteil vom 09.06.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 535/92

DRsp Nr. 2002/7665

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

Zum Weiterbeschäftigungsanspruch wegen Abwicklung nach dem Einigungsvertrag.

Normenkette:

EinigungsV Art. 13 Art. 20 Abs. 2, Anlage I Kap. XIX A III Nr 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 5 (im folgenden Nr. 1 Abs. 2 EV) in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 geruht und mit Ablauf des Ruhenszeitraumes geendet hat. Darüber hinaus begehrt die Klägerin Zahlung der Vergütungsdifferenz während des Ruhenszeitraumes. Hilfsweise macht sie geltend, die Beklagte sei zum Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages verpflichtet.