Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag (EV) in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 und 5 (im folgenden Nr. 1 Abs. 2 EV) in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 geruht und mit Ablauf des Ruhenszeitraumes geendet hat. Darüber hinaus begehrt die Klägerin Zahlung der Vergütungsdifferenz während des Ruhenszeitraumes. Hilfsweise macht sie geltend, die Beklagte sei zum Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages verpflichtet.
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