BAG - Urteil vom 22.04.1993
8 AZR 245/92
Normen:
EinigungsV Art. 13 Art. 20 Abs 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 6 Sa 92/91 - 6 Sa 94/91 - 20.03.92,
ArbG Berlin, vom 04.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 87 Ca 5522/91

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

BAG, Urteil vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 8 AZR 245/92

DRsp Nr. 2002/7666

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

- SV Danymo Berlin 1. Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde nur dann im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte. 2. Sollten die Strukturen und Aufgaben der Sportvereinigung Dynamo einschließlich ihrer Einbindung in den Staatsapparat der DDR (Ministerium für Staatssicherheit bzw. Ministerium des Innern der DDR) die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 13 Abs. 2 EV begründet haben, wäre es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses auf das beklagte Land gekommen.

Normenkette:

EinigungsV Art. 13 Art. 20 Abs 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 2 und 5 (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) ab 1. Januar 1991 geruht und mit Ablauf des 30. Juni 1991 geendet hat.