Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 2 und 5 (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) ab 1. Januar 1991 geruht und mit Ablauf des 30. Juni 1991 geendet hat.
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