LAG Berlin - Urteil vom 14.11.1991
14 Sa 39/91
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 - 4;
Fundstellen:
ZTR 1992, 168
Vorinstanzen:
ArbG Berlin - 63 Ca 11.206/90 - 03.06.91,

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

LAG Berlin, Urteil vom 14.11.1991 - Aktenzeichen 14 Sa 39/91

DRsp Nr. 2002/8127

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigung nach Abwicklung

1. Mit der Auflösung und Abwicklung als tatsächlicher Voraussetzung für die durch den Einigungsvertrag angeordnete Rechtsfolge des Ruhens und der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die tatsächliche Auflösung bzw. Abwicklung gemeint und nicht die vorausgegangene Organisationsentscheidung über die Auflösung, bzw Abwicklung, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt. 2. Dem Arbeitnehmer muß jedoch mitgeteilt werden, was infolge der Organisationsentscheidung mit seinem Arbeitsverhältnis geschieht.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 Sätze 2 - 4;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 03.09.1992 - 8 AZR 45/92 - DRsp-ROM Nr. 1993/3405 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin - 63 Ca 11.206/90 - 03.06.91,
Fundstellen
ZTR 1992, 168