EinigungsV Art. 13, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 77 Ca 8444/90
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung - Darlegungslast
LAG Berlin, Urteil vom 19.02.1992 - Aktenzeichen 8 Sa 83/91
DRsp Nr. 2002/8114
Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung - Darlegungslast
1. Eine Einrichtung im Sinne des Art. 13EinigungsV ist jede organisatorisch abgrenzbare und verselbständigte Einheit, die mit Hilfe personeller und sächlicher Mittel fortgesetzt Aufgaben der Verwaltung oder Rechtspflege zu erfüllen hatte.w. Wird das Vorliegen einer verbalen Auflösungsentscheidung behauptet, obliegt es dem Arbeitnehmer, der mit seiner Klage den Eintritt der gesetzlichen Ruhensfolge verneint, Anhaltspunkte tatsächlicher Art zu schildern, welche geeignet sind, die Realisierung der Auflösungsentscheidung durch den Arbeitgeber in Zweifel zu ziehen mit der Folge, daß der Arbeitgeber die konkrete Umsetzung seiner Entscheidung zu schildern und unter Beweis zu stellen hätte.
Normenkette:
EinigungsV Art. 13, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ;
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