LAG Berlin - Urteil vom 18.11.1991
12 Sa 44/91
Normen:
Einigungs-Vertrag Art. 13 Abs. 2 Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 ; VwVfG §§ 35 41 ;
Fundstellen:
BB 1992, 496
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 9710/90

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung

LAG Berlin, Urteil vom 18.11.1991 - Aktenzeichen 12 Sa 44/91

DRsp Nr. 1998/4094

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung

1. Die Frage, ob eine staatliche Einrichtung der ehemaligen DDR aufgelöst und abgewickelt oder auf die Bundesrepublik Deutschland überführt worden ist, ist nicht nach einer ausdrücklichen bzw. verlautbaren Auflösungs- oder Überführungsentscheidung des zuständigen Bundesministeriums, sondern allein auf der Basis der realen Verhältnisse zu beantworten. 2. Allein die Übernahme einer beträchtlichen Anzahl von Arbeitnehmern einer staatlichen Einrichtung der ehemaligen DDR in die zuständige Einrichtung der Bundesrepublik Deutschland spricht bei Zentralbehörden des Zentralstaates noch nicht für eine Überführung dieser Zentralbehörde. 3. Die Abteilungen und Referate eines Ministeriums sind nicht als Teileinrichtungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag anzusehen. 4. Die "Auflösungs- und Abwicklungsentscheidung" ist kein Verwaltungsakt, der den betroffenen Arbeitnehmern nach § 41 VerwVerfG bekanntgemacht werden müßte. Eine solche Qualifikation dieser Entscheidung folgt auch nicht nach § 31 Abs. 1 BVerfGG aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90.