LAG Berlin - Urteil vom 08.11.1991
6 Sa 45/91
Normen:
Einigungs-Vertrag Art. 13 Abs. 2 Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 5 ;
Fundstellen:
BB 1992, 496
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 9397/90

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung

LAG Berlin, Urteil vom 08.11.1991 - Aktenzeichen 6 Sa 45/91

DRsp Nr. 1998/4095

Arbeitsverhältnis: Weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung

Unter Einrichtung im Sinne des Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 der Anlage I zum Einigungsvertrag ist eine organisatorisch abgrenzbare und verselbständigt Einheit zu verstehen, die mit Hilfe persönlicher und sächlicher Mittel fortgesetzt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege zu erfüllen hatte. Dementsprechend kann als Teileinrichtung, die mehr als ein bloßer Einrichtungsteil sein mußte, nur ein organisatorisch abgrenzbarer, für sich allein existenzfähiger Teil einer Einrichtung in Betracht kommen. Das Ruhen der Arbeitsverhältnisse unter ihrer gleichzeitigen Befristung (sog. Warteschleife) wurde nicht bereits durch die Auflösung(sentscheidung) selbst bewirkt, sondern erst durch deren Vollzug, die Abwicklung der betreffenden Einrichtung. Allerdings muß die Auflösung jedem einzelnen Beschäftigten bekanntgegeben werden, damit die Abwicklung auch ihm gegenüber ihre Rechtswirkungen entfalten kann.

Normenkette:

Einigungs-Vertrag Art. 13 Abs. 2 Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 5 ;

Tatbestand: