BAG - Urteil vom 12.11.1992
8 AZR 94/92
Normen:
EinigungsV Art. 20, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 2, Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 09.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 61/91
ArbG Berlin, vom 27.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 13212/91

Arbeitsverhältnis: weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung

BAG, Urteil vom 12.11.1992 - Aktenzeichen 8 AZR 94/92

DRsp Nr. 2002/7675

Arbeitsverhältnis: weiterbeschäftigungsanspruch nach Abwicklung

1. Die Überführung einer Einrichtung gemäß Art. 13 Einigungsvertrag bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5.92 -). Sie konnte formfrei ergehen. 2. Die Entscheidung zur Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung durfte von den zuständigen obersten Bundesbehörden gemäß Art. 13 Abs. 2 Einigungsvertrag bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 gefällt werden. 3. Die Überführungsentscheidung gemäß Art. 13 Einigungsvertrag konnte eine Einrichtung als ganze oder eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte. Dies setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. 4. Wurde bis zum 3. Oktober 1990 keine (positive) Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung bzw. der nicht überführten Teile ein. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet.