BAG - Urteil vom 26.10.1956
1 AZR 248/55
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 620 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 611 BGB Urlaubsrecht
BAGE 3, 215
BArbBl 1957, 749
SAE 1957, 65
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.04.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 38/55

Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit der Kündigung trotz in den Urlaub fallender Kündigungsfrist

BAG, Urteil vom 26.10.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 248/55

DRsp Nr. 2007/22981

Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit der Kündigung trotz in den Urlaub fallender Kündigungsfrist

»Kündigt ein Arbeitgeber im Baugewerbe den Arbeitnehmer in der Weise, daß die Kündigungsfrist in den bereits festgelegten Urlaub fällt, so ist die Kündigung (auch im Baugewerbe) jedenfalls dann rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer auf der bisherigen Festlegung des Urlaubs besteht.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 620 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08. März 1954 als Maurer beschäftigt. Am 20. Dezember 1954 trat er an die Beklagte mit dem Wunsche heran, seinen Resturlaub in der Zeit vom 27. bis 31. Dezember 1954 zu nehmen. Die Beklagte erklärte sich hiermit einverstanden.

Am 23. Dezember 1954 kündigte sie dem Kläger fristgemäß wegen Arbeitsmangels. Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde in den Arbeitspapieren des Klägers der 31. Dezember 1954 vermerkt. Die Beklagte zahlte jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus dem Kläger noch für den 01. Januar 1955 Lohn.