BAG - Urteil vom 15.09.1954
1 AZR 258/54
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG (1952) § 66 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 66 BetrVG
BAGE 1, 69
DB 1955, 196
EzA § 66 BetrVG Nr. 1
JZ 1954, 759
SAE 1955, 26
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 15.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 339/53

Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit einer Kündigung trotz unterlassener Betriebsratsanhörung

BAG, Urteil vom 15.09.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 258/54

DRsp Nr. 2007/23186

Arbeitsverhältnis: Wirksamkeit einer Kündigung trotz unterlassener Betriebsratsanhörung

»1. Die vorherige Anhörung des Betriebsrats ist keine Voraussetzung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung. Die Kündigung ohne die vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nicht nichtig. 2. Hat der Arbeitgeber rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung unterlassen, so hat er das Recht verwirkt, sich darauf zu berufen, daß die Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt sei. Die Kündigung ist vielmehr sozial ungerechtfertigt nach Maßgabe der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG (1952) § 66 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt und wurde von ihr am 03.10. zum 10.10.1953 wegen angeblichen Arbeitsmangels entlassen. Die Beklagte hatte vor der Kündigung dem Betriebsrat keine Kenntnis von ihrer Absicht gegeben.