LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.06.1986
12 Sa 361/86
Normen:
BGB §§ 123 611 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 08.01.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 296/85

Arbeitsvertrag: Anfechtung - Verstoß gegen Treu und Glauben

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.06.1986 - Aktenzeichen 12 Sa 361/86

DRsp Nr. 2000/10244

Arbeitsvertrag: Anfechtung - Verstoß gegen Treu und Glauben

Zur Frage, inwieweit ein Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung besteht, wenn der Anfechtungsgrund (hier: Verschweigen von Vorstrafen) im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis verloren hatte.

Normenkette:

BGB §§ 123 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob der zwischen ihnen letztabgeschlossene Arbeitsvertrag vom beklagten Land wirksam angefochten ist.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der jetzt 50-jährige, geschiedene Kläger ist seit dem 1.8.1983 beim ...amt in ... als technischer Zeichner beschäftigt. Er erhielt zunächst drei befristete ABM-Verträge (1.8.1983 - 31.3.1984; 1.4.1984 - 30.4.1984; 1.5.1984 - 30.4.1985), die voll aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit gefördert wurden. Für die Zeit vom 1.5.1985 - 31.10.1985 schlossen die Parteien einen aus Mitteln des Landes finanzierten Vertrag. Mit Schreiben vom 12.9.1985 beantragte der Kläger die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Am 9.10.1985 vereinbarten die Parteien die unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers ab dem 1.11.1985 (Bl. 6, 7 d.A.).