LAG Berlin - Urteil vom 08.07.1991
9 Sa 27/91
Normen:
DDR-AGB §§ 51 52 ;
Fundstellen:
DB 1991, 2193
NJ 1991, 520
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 10907/90

Arbeitsvertrag: Schriftformerfordernis

LAG Berlin, Urteil vom 08.07.1991 - Aktenzeichen 9 Sa 27/91

DRsp Nr. 1998/4096

Arbeitsvertrag: Schriftformerfordernis

Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag bedarf nach den §§ 51, 52 AGB (DDR) zu seiner Rechtswirksamkeit nicht der Schriftform.

Normenkette:

DDR-AGB §§ 51 52 ;

Tatbestand:

Der 1949 geborene Kläger trat am 01. Januar 1988 als Abteilungsleiter für Technik und Produktion in die Dienste des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin Prenzlauer Berg, die sich mit der Verwaltung und der Instandhaltung von Wohnungen befaßte. Rechtsnachfolgerin des VEB ist die jetzige Beklagte, die sich im Rahmen der Umstrukturierung des gesamten Unternehmens nunmehr ausschließlich mit der Verwaltung von Wohnungen befaßt, ohne eigene Produktionsabteilungen zu unterhalten. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.100,- DM.

Am 25. September 1990 wurde die Firma XXX mit beschränkter Haftung gegründet, zu deren Geschäftsführern unter anderem der Kläger bestellt worden ist.

Mit Schreiben vorn 05. Oktober 1990, dem Kläger zugegangen am 10. Oktober 1990, teilte die Beklagte ihm mit, daß nach ihrer Auffassung das Arbeitsverhältnis seit dem 25. September 1990 aufgelöst sei.