LAG Hamburg - Urteil vom 05.06.2018
4 Sa 48/17
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 296/16

Arbeitsvertragliche Ansprüche aus einer GesamtzusageBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtAnspruch auf Entgelterhöhung aus betrieblicher ÜbungIndividualrechtliche Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Vergütung

LAG Hamburg, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 48/17

DRsp Nr. 2020/10920

Arbeitsvertragliche Ansprüche aus einer Gesamtzusage Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Anspruch auf Entgelterhöhung aus betrieblicher Übung Individualrechtliche Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Vergütung

1. Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags i.S.v. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet. Das in der Zusage liegende Angebot wird gem. § 151 BGB angenommen und damit ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. 2. Eine betriebliche Übung setzt die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers voraus, aus denen der Arbeitnehmer schließen kann, ihm solle die Leistung oder Vergütung auf Dauer gewährt werden. Maßgeblich ist dabei, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände verstehen darf.