LAG Hamburg - Urteil vom 03.08.2018
5 Sa 35/17
Normen:
BGB § 611a Abs. 2; BGB § 145; BGB 151;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 221/16

Arbeitsvertragliche Ansprüche aus einer GesamtzusageBetriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtAnspruch auf Entgelterhöhung aus betrieblicher ÜbungIndividualrechtliche Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche VergütungTeilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 4 Sa 48/17 v. 05.06.2018

LAG Hamburg, Urteil vom 03.08.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 35/17

DRsp Nr. 2020/11023

Arbeitsvertragliche Ansprüche aus einer Gesamtzusage Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Anspruch auf Entgelterhöhung aus betrieblicher Übung Individualrechtliche Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Vergütung Teilweise Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 4 Sa 48/17 v. 05.06.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2017 - 20 Ca 221/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2; BGB § 145; BGB 151;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Tarifgehaltserhöhung auf die übertarifliche Vergütung des Klägers.

Der Kläger steht seit dem 09. März 1999 in einem Arbeitsverhältnis zunächst mit einem Bankenkonsortium, das in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Firma N. geführt wurde (künftig: N. GbR). Die Arbeitsbedingungen finden sich im Einstellungsschreiben vom 04. März 1999 (Anlage K 1 - Bl. 6 d.A.) an den Kläger, in dem es hinsichtlich der Anwendung von Tarifverträgen heißt:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken sowie der Dienstordnung in ihren jeweiligen Fassungen."