LAG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2017
7 Sa 944/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; AVR-Diakonie § 15 Abs. 1; AVR-Diakonie § 20a Abs. 1 Buchst. a)-c); AVR-Diakonie § 45; AVR-Diakonie Anlage 14;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 53/16

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf nur einen Teil der kirchlichen ArbeitsvertragsrichtlinienUnbegründete Zahlungsklage einer Alltagsbegleiterin im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche

LAG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 944/16

DRsp Nr. 2017/12042

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf nur einen Teil der kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien Unbegründete Zahlungsklage einer Alltagsbegleiterin im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche

1. Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen entfalten keine normative Wirkung, sondern können als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen lediglich kraft einzelvertraglicher Einbeziehung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sein. 2. Es obliegt allein dem Diakonischen Werk in Niedersachsen e.V., auf ihre Mitglieder dahin einzuwirken, die AVR im Verhältnis zu den Mitarbeitern anzuwenden. Die staatlichen Gerichte sind hierzu nicht berechtigt. 3. Die Bezugnahme auf nur einen Teil der AVR-EKD ist wirksam. Weder die Vergütungsregelung in dem Arbeitsvertrag vom 23.01.2014 noch deren Änderung durch die am gleichen Tag abgeschlossene Zusatzvereinbarung sind überraschend im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB oder unklar, unverständlich und damit intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 4. Es ist nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB, wenn die Beklagte ihren Mitarbeitern von den Arbeitsvertragsrichtlinien abweichende Lohnerhöhungen zusagt. 5. Die Regelungen des ARRG-D und ARGG-EKD sind keine Schutznormen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 05.07.2016, , wird kostenpflichtig zurückgewiesen.