LAG Hamm - Urteil vom 13.11.2008
15 Sa 794/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV § 36;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1933/07
BAG, 4 AZR 117/09,

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in Altvertrag

LAG Hamm, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 794/08

DRsp Nr. 2009/17058

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in Altvertrag

1. Die Bezugnahme in einem von einer tarifgebundenen Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsvertrag auf die für ihren Betrieb einschlägigen Tarifverträge ist regelmäßig als "Gleichstellungsabrede" zu werten und soll nur die etwa fehlende Tarifgebundenheit der Arbeitnehmerin ersetzen und zur schuldrechtlichen Anwendung derjenigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis führen, an welche die Arbeitgeberin tarifrechtlich gebunden ist. 2. Auch wenn eine einzelvertraglich vereinbarte Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für die Arbeitnehmerin erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als konstitutive Verweisungsklausel aufzufassen ist (die etwa durch einen Verbandsaustritt der Arbeitgeberin oder einen sonstigen Wegfall ihrer Tarifgebundenheit nicht berührt wird), ist eine vor dem 01.01.2002 vereinbarte Klausel aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine "Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen.