LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2014
4 Sa 395/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 14
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 435/14

Arbeitsvertragliche Nebenpflichten der Arbeitgeberin bei der Nutzung eines Dienstwagens zu privaten ZweckenUnbegründete Schadensersatzklage auf Erstattung nachentrichteter Steuern für die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges bei Nichtanerkennung des vom Arbeitnehmer geführten Fahrtenbuches

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 395/14

DRsp Nr. 2015/6642

Arbeitsvertragliche Nebenpflichten der Arbeitgeberin bei der Nutzung eines Dienstwagens zu privaten ZweckenUnbegründete Schadensersatzklage auf Erstattung nachentrichteter Steuern für die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges bei Nichtanerkennung des vom Arbeitnehmer geführten Fahrtenbuches

1. Der Arbeitnehmer ist (wie jeder Steuerpflichtige) selbst dafür verantwortlich, dass die von der Steuerverwaltung geforderten Nachweise zur Feststellung der Höhe eines bezogenen geldwerten Vorteils vorliegen; die Arbeitgeberin ist gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer die Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit eines Fahrtenbuches zu erläutern. 2. Steuerrechtliche Vorgaben bedürfen keines arbeitgeberseitigen Hinweises; die für den Arbeitnehmer individuell bestehenden steuerrechtlichen Belange betreffen nicht das Arbeitsverhältnis. 3. Die Arbeitgeberin ist lediglich verpflichtet, die ihr vom Arbeitnehmer angegebenen betrieblichen und privaten Entfernungskilometer zuzüglich Fahrten zwischen Privatwohnung und Arbeitsstätte ordnungsgemäß in die vom Arbeitnehmer danach geschuldete Einkommensteuer umzurechnen; wie der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin diese Entfernungskilometer angibt, ist seine Sache.