Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für das Jahr 2003.
Der Kläger war vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2003 bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 21.12.2000, der unter anderem in Ziffer 5 folgende Regelungen enthält:
(1) Das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters beträgt ab dem Eintritt 12.500,00 DM. Es wird jährlich 12 Mal gezahlt.
...
(2) Jeweils mit der Novemberabrechnung des Jahres erhält der Mitarbeiter eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes.
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