LAG Hamm - Urteil vom 01.10.2004
15 Sa 790/04
Normen:
BGB § 133 § 157 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 1 Ca 3597/03 - 16.03.2004,

Arbeitsvertragliche Regelung zum Anspruch auf Jahressonderzahlung bei Ausscheiden vor dem Fälligkeitszeitpunkt

LAG Hamm, Urteil vom 01.10.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 790/04

DRsp Nr. 2005/1353

Arbeitsvertragliche Regelung zum Anspruch auf Jahressonderzahlung bei Ausscheiden vor dem Fälligkeitszeitpunkt

1. Soll eine Jahressonderzahlung ausschließlich Gegenleistungscharakter im Sinne des reinen Arbeitsentgelts haben, liegt es nahe, im Arbeitsvertrag zu regeln, dass das monatliche Bruttogehalt 13 mal und die Jahressonderzahlung im Eintrittsjahr nur anteilig gezahlt wird.2. Fehlen entsprechende Regelungen, muss der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund der tatsächlichen Handhabung des Vertrages in Form einer vollen Leistungsgewährung im Eintrittsjahr davon ausgehen, dass er eine Jahressonderzahlung nicht beanspruchen kann, wenn sein Arbeitsverhältnis zum Fälligkeitszeitpunkt des fraglichen Jahres nicht mehr besteht.

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer anteiligen Jahressonderzahlung für das Jahr 2003.

Der Kläger war vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2003 bei der Beklagten als Vertriebsleiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 21.12.2000, der unter anderem in Ziffer 5 folgende Regelungen enthält:

(1) Das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters beträgt ab dem Eintritt 12.500,00 DM. Es wird jährlich 12 Mal gezahlt.

...

(2) Jeweils mit der Novemberabrechnung des Jahres erhält der Mitarbeiter eine Jahressonderzahlung in Höhe eines Monatsgehaltes.