LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.04.2011
2 Sa 237/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1398/09

Arbeitsvertragliche Tarifgeltung bei Betriebsübergang

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 237/10

DRsp Nr. 2011/10646

Arbeitsvertragliche Tarifgeltung bei Betriebsübergang

Die vertragliche Inbezugnahme eines Tarifvertrages führt zu dessen einzelvertraglicher Geltung, an der sich durch einen Betriebsübergang wegen § 613 a Absatz 1 Satz 1 BGB nichts ändert. Ein beim Betriebserwerber geltender Tarifvertrag steht der vertraglichen Weitergeltung nicht entgegen. Dies gilt auch, wenn kein Branchenwechsel vorliegt (insoweit Fortführung von BAG vom 17.11.2010, 4 AZR 391/09).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.08.2010 - 2 Ca 1398/09 - wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem für sie geführten Arbeitszeitkonto 140 Stunden gutzuschreiben.

2. Es wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 34 Wochenstunden beträgt.

3. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, Stand 01.09.2007, Anwendung finden.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 95 Prozent, die Klägerin zu 5 Prozent.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

In dem unstreitigen Tatbestand des Arbeitsgerichts Schwerin heißt es zum Sachverhalt unter anderem wie folgt: