BAG - Urteil vom 05.09.2012
4 AZR 750/10
Normen:
BGB §§ 305 ff.;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 115
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 83/09
ArbG Schwerin, vom 09.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 66 Ca 328/08

Arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Altvertrag bei Neuregelung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 750/10

DRsp Nr. 2013/2621

Arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Altvertrag bei Neuregelung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang

1. Ist der Arbeitnehmer erst nach Betriebsübergang einer Gewerkschaft beigetreten, kann er sich wegen der begehrten Sonderzahlung nicht auf § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB stützen, da es an der beiderseitigen normativen Tarifgebundenheit als Voraussetzung des Eingreifens dieser Vorschrift fehlt. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung aufgrund einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme der Tarifwerke des öffentlichen Dienstes oder des TV-Sonderzahlung D 2010; denn die Parteien haben die ursprüngliche arbeitsvertragliche Bezugnahmeregelung nicht in den Änderungsvertrag übernommen und damit vor dem für eine Sonderzahlung nach den Tarifvertragswerken des öffentlichen Dienstes maßgebenden Stichtag eine abweichende vertragliche Regelung getroffen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 2010 - 3 Sa 83/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB §§ 305 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sonderzahlung für das Jahr 2007.