LAG Hamm - Urteil vom 01.12.2011
8 Sa 1245/11
Normen:
BGB § 307; BGB § 315;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 174/11

Arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt zur Verhinderung einer betrieblichen Übung bei Gratifikationsleistung

LAG Hamm, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1245/11

DRsp Nr. 2012/2132

Arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt zur Verhinderung einer betrieblichen Übung bei Gratifikationsleistung

1. Entgegen im Schrifttum erhobener Bedenken kann die Entstehung einer betrieblichen Übung durch einen salvatorischen Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag verhindert werden. Einer jeweiligen Erneuerung des Vorbehalts anlässlich der Zahlung bedarf es nicht. 2. Eine arbeitsvertragliche Klausel, nach welcher die Zahlung eines Weihnachtsgeldes "von z. Zt. 55 % der Monatsvergütung" unter Ausschluss von Rechtsansprüchen für die Zukunft erfolgt, ist trotz Erwähnung von Berechnungsgrundlagen und Kürzungsregeln bei Fehlzeiten ausreichend transparent, da letztere erkennbar allein für den Fall zur Geltung kommen, dass sich der Arbeitgeber zur Leistung entschließt und so allein eine Selbstbindung hinsichtlich der Gleichbehandlung der Beschäftigten begründet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.06.2011 – 2 Ca 174/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 315;

Tatbestand

Mit seiner Klage macht der Kläger, welcher seit dem Jahre 1997 im Betrieb der Beklagten beschäftigt ist, einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 2009 und 2010 geltend.