BAG - Urteil vom 16.11.2005
7 AZR 81/05
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; HRG (in der vom 25. August 1998 bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57b Abs. 2, 5 § 57c Abs. 2 ; BAT § 2 SR 2y Nr. 1, 2, Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 ; ArbGG (in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) § 66 Abs. 1 § 9 Abs. 5 ; ZPO (in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) §§ 516 519 Abs. 2 3 § § 521, 551 Nr. 7 ; BeschFG (1996) § 1 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 784
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 8/03
ArbG Hamburg, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 268/00

Arbeitsvertraglicher Vorbehalt erweiterter Befristungskontrolle - wirksame Befristung projektbezogener Tätigkeit auch bei anderweitigem Arbeitseinsatz - berechtigte Prognose zur überwiegend projektbezogener Tätigkeit bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages

BAG, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 81/05

DRsp Nr. 2006/7488

Arbeitsvertraglicher Vorbehalt erweiterter Befristungskontrolle - wirksame Befristung projektbezogener Tätigkeit auch bei anderweitigem Arbeitseinsatz - berechtigte Prognose zur überwiegend projektbezogener Tätigkeit bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages

Orientierungssätze:1. Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen unterliegt grundsätzlich nur die Befristung des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Befristungskontrolle. Anders verhält es sich, wenn die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Der Vorbehalt muss vertraglich vereinbart sein. Ein vom Arbeitnehmer einseitig geäußerter Vorbehalt genügt nicht. Ob ein Vorbehalt vereinbart ist, ist durch Auslegung der von den Parteien bei Vertragsschluss ausdrücklich und konkludent abgegebenen Erklärungen zu ermitteln.