LAG Hamburg - Urteil vom 06.09.2004
8 Sa 8/03
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 242 ; BGB § 611 ; BGB § 613 ; BeschFG § 1 V 2 ; KSchG § 7 ; HRG § 57 b ; HRG § 57 b II ; HRG § 57 b II Nr. 2 ; HRG § 57 b II Nr. 4 ; HRG § 57 b V ; HRG § 57 c ; HRG § 57 c II ; HRG § 57 d ; HRG § 57 e ; HRG § 57 f ; BAT § 22 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 268/00

Drittmittelbefristung bei Übertragung projektfremder Tätigkeiten

LAG Hamburg, Urteil vom 06.09.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 8/03

DRsp Nr. 2005/18700

Drittmittelbefristung bei Übertragung projektfremder Tätigkeiten

»1. Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine an sich wirksame Drittmittelbefristung durch die Übertragung mit projektfremden Tätigkeiten in Frage gestellt wird, kommt es auf die Interessen des Drittmittelgebers sowie des betroffenen Arbeitnehmers an.2. Die Übertragung projektfremder Aufgaben ist in der Regel unschädlich, wenn sie nach Art und Umfang mit der Tätigkeit, welche die Befristung trägt, typischerweise verbunden ist.3. Bei wissenschaftlichen Mitarbeitern sind die Abwicklung früherer Projekte nebst Dokumentation und Wissenstransfer auf eventuelle Nachfolger, Lehrtätigkeiten mit fachlichem Bezug zum Projekt und die Mitwirkung an der Beantwortung von Anfragen übergeordneter Dienststellen oder sonstiger Stellen aufgrund der Fachkunde des Arbeitnehmers im Regelfall unbedenklich.4. Darüber hinaus ist die Übertragung von Aufgaben unbedenklich, welche erkennbar auch der Profilierung und Weiterbildung des Beschäftigten dienen. Hierzu gehören bei einem Wissenschaftler z. B. Veröffentlichungen und die Teilnahme an Kongressen, auch wenn sie keinen engen Bezug zu dem Projekt aufweisen, auf dem die Befristung beruht.