Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, das Gehalt des Klägers mit Wirkung zum 1. April 2004 und zum 1. August 2004 um jeweils 1 % zu erhöhen.
Der Kläger ist als außertariflicher Angestellter bei dem Beklagten seit dem 1. Mai 2001 beschäftigt. Er ist als Experte für Kommunikation tätig.
In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 5./6. April 2001 haben die Parteien unter § 5 über die Vergütung bestimmt:
1. Herr F erhält für seine Tätigkeit ein festes Jahresgrundgehalt. Das feste Jahresgrundgehalt beträgt brutto 110.000,00 DM.
2. Das feste Jahresgrundgehalt wird in zwölf gleichen Teilen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge jeweils am 15. eines Monats gezahlt. Das feste Jahresgrundgehalt vermindert sich anteilig entsprechend für Zeiten des Nichtbestehens des Arbeitsverhältnisses sowie für Zeiten ohne Entgeltanspruch.
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