BAG - Urteil vom 02.07.2003
7 AZR 612/02
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157 ; GG Art. 2 Art. 5 Abs. 3 Art. 12 Art. 14 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 45
AuA 2004, 52
AuR 2003, 434
AuR 2004, 233
BAGE 107, 28
BAGReport 2003, 321
DB 2003, 2392
MDR 2004, 218
NJW 2004, 2038
NZA 2004, 311
ZUM 2003, 883
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 26.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 568/01 7 Sa 726/01
ArbG Potsdam, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 813/01

Arbeitsvertragsrecht - Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung; sachlicher Grund; künstlerische Erwägungen für den Wegfall der Rolle einer Fernsehseriendarstellerin

BAG, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 612/02

DRsp Nr. 2003/12618

Arbeitsvertragsrecht - Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung; sachlicher Grund; künstlerische Erwägungen für den Wegfall der Rolle einer Fernsehseriendarstellerin

»Eine auflösende Bedingung, bei deren Eintritt das Arbeitsverhältnis einer Schauspielerin in einer Fernsehserie enden soll, weil ihre Rolle in dieser Serie nicht mehr enthalten ist, ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Entscheidung über den Wegfall der Rolle Ausdruck künstlerischer Gestaltungsfreiheit ist.«

Orientierungssätze: 1. Eine auflösende Bedingung darf nicht objektiv funktionswidrig dazu verwendet werden, dem Arbeitnehmer den zwingenden Schutz des gesetzlichen Kündigungsrechts zu nehmen. Sie bedarf daher zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. 2. Im Arbeitsvertrag einer Schauspielerin, die eine bestimmte Rolle in einer Fernsehserie übernehmen soll, kann wirksam vereinbart werden, daß ihr Arbeitsverhältnis endet, wenn diese Rolle nicht mehr in der Serie enthalten ist. Diese auflösende Bedingung ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Entscheidung über den Wegfall der Rolle maßgeblich auf künstlerischen Erwägungen des Arbeitgebers beruht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB §§ 133 157 ; GG Art. 2 Art. 5 Abs. 3 Art. 12 Art. 14 ;

Tatbestand: