BAG - Urteil vom 18.02.2003
3 AZR 264/02
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB §§ 151 242 315 ; SGB VI § 34 Abs. 4 § 99 ; RVO § 1290 ; AVG § 67 ; RKG § 82 ; ZPO § 561 (a.F.) ;
Fundstellen:
DB 2003, 2448
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 84/01
ArbG Karlsruhe, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 61/01

Arbeitsvertragsrecht; Betriebliche Altersversorgung - Antragsfrist bei vorgezogener betrieblicher Altersrente; Wirksamkeit einer Änderung von Versorgungsbestimmungen für leitende Angestellte; Zum Verhältnis einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente zu einer vorgezogenen betrieblichen Altersrente

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 264/02

DRsp Nr. 2003/8297

Arbeitsvertragsrecht; Betriebliche Altersversorgung - Antragsfrist bei vorgezogener betrieblicher Altersrente; Wirksamkeit einer Änderung von Versorgungsbestimmungen für leitende Angestellte; Zum Verhältnis einer betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente zu einer vorgezogenen betrieblichen Altersrente

Orientierungssätze: 1. Erhält ein leitender Mitarbeiter ein Schreiben, in welchem er auf eine in der Anlage beigefügte Neuregelung der Bestimmungen für Ruhegehaltszusagen an leitende Angestellte hingewiesen wird, hat er sich von deren Inhalt auch dann Kenntnis zu verschaffen, wenn diese Neuregelung dem Anschreiben nicht beigefügt sein sollte. 2. Jedenfalls in einer vom Arbeitgeber für leitende Angestellte aufgestellten allgemeinen Versorgungsordnung ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn für einen Anspruch auf vorgezogenes betriebliches Altersruhegeld ab Bezug der vorgezogenen gesetzlichen Rente verlangt wird, daß der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt beim Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag stellt, und daß die Zahlung der betrieblichen Versorgungsleistungen bei verspäteter Antragstellung erst mit dem Monat der Antragstellung beginnt (vgl. auch § 99 SGB VI).

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB §§ 151 242 315 ; SGB VI § 34 Abs. 4 § 99 ; RVO § 1290 ; AVG § 67 ; RKG § 82 ; ZPO § 561 (a.F.) ;

Tatbestand: