BAG - Urteil vom 16.10.2002
4 AZR 447/01
Normen:
AVR Caritasverband § 12 ; Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anlage 2 d VergGr. 4 b Ziff. 24, VergGr. 4 a Ziff. 23, VergGr. 3 Ziff. 11;
Fundstellen:
DB 2003, 1121
NZA 2003, 688
Vorinstanzen:
LAG Köln - 20.4.2001 - 12 (7) Sa 118/01,
ArbG Köln, vom 20.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9425/98

Arbeitsvertragsrecht; Eingruppierung im kirchlichen Bereich - Korrigierende Rückgruppierung einer Sozialarbeiterin; Bewährungsaufstieg

BAG, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 447/01

DRsp Nr. 2003/3735

Arbeitsvertragsrecht; Eingruppierung im kirchlichen Bereich - Korrigierende Rückgruppierung einer Sozialarbeiterin; Bewährungsaufstieg

Orientierungssätze: 1. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der korrigierenden Rückgruppierung ist auch im Falle eines Bewährungsaufstiegs sachgerecht, soweit die Mitteilung über die Eingruppierung die für den Bewährungsaufstieg maßgebliche Vergütungs- und ggf. Fallgruppe bezeichnet. 2. Der Arbeitgeber muß darlegen, inwieweit die von ihm ursprünglich vorgenommene Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an dieser Mitteilung nicht festhalten lassen will. 3. Der Arbeitgeber muß die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen, wenn sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe beruft. 4. Die Fehlerhaftigkeit ist bereits dann gegeben, wenn eine der Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt. 5. Der Hinweis auf eine ergangene Entscheidung über die Eingruppierung eines vergleichbaren Angestellten reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn die Eingruppierungsfeststellungsklage an fehlendem hinreichenden Vortrag von Tatsachen zu mindestens einem Heraushebungsmerkmal gescheitert war.